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   BGH, 12.03.1968 - VI ZR 165/66   

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https://dejure.org/1968,6384
BGH, 12.03.1968 - VI ZR 165/66 (https://dejure.org/1968,6384)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1968 - VI ZR 165/66 (https://dejure.org/1968,6384)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1968 - VI ZR 165/66 (https://dejure.org/1968,6384)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Eintritt der Verjährung - Verstoß gegen Treu und Glauben bei Berufung auf die Verjährung - Bewirken der Zustellung der Klageschrift

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.12.1962 - VI ZR 62/62
    Auszug aus BGH, 12.03.1968 - VI ZR 165/66
    Die Zweijahresfrist des § 14 StVG ist, wie das Berufungsgericht in Anlehnung an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - (LM Nr. 3 zu § 14 StVG) ausgeführt hat, trotz der Hemmung, die mit der Anbahnung von Verhandlungen über den Schadensausgleich eingetreten war, spätestens Mitte 1962 abgelaufen, da der Kläger das Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 9. Februar 1960 nicht beantwortet hat und die Verhandlungen hat einschlafen lassen.
  • BGH, 06.11.2018 - XI ZR 369/18

    Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis i.R.e. Zahlungsanspruchs gegen den

    Für einen Neubeginn der Verjährung genügt es dagegen nicht, wenn der Verpflichtete - insbesondere bei bestehenden Einwendungen dem Grunde nach - nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits eine Leistung anbietet (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1968 - VI ZR 165/66, VersR 1968, 591, 592 und vom 8. Juli 1987 - VIII ZR 274/86, WM 1987, 1200, 1202 mwN).
  • BGH, 04.02.1969 - VI ZR 213/67

    Verjährung des Rückgriffsanspruchs auf eine Berufsgenossenschaft - Bindung der

    Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem in der Rechtsprechung seit langem anerkannten Grundsatz aus, daß der Geschädigte sich gegenüber der vom Ersatzpflichtigen erhobenen Verjährungseinrede auf unzulässige Rechtsausübung berufen kann, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden, wenn nicht gar befriedigt, so doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb davon abgesehen hat, rechtzeitig Klage zu erheben (Urteile des Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - LM § 2/12 BGB [Cb] Nr. 2 = VersR 1956, 116 und vom 12. Juli 1957 - VI ZK 94/56 - VersR 1937, 667, zuletzt wieder VI ZR 165/66 vom 12. März 1968 - VersR 1968, 591).
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